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Satzung EMB e.V.


Satzung

"Verband der Elektromontagebetriebe e.V."

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen "Verband der Elektromontagebetriebe e.V."
  2. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss mittelständischer Elektromontagebetriebe der Länder Sachsen, Sachsen - Anhalt, Thüringen. Die Mitarbeit von Betrieben außerhalb dieser Länder ist möglich.
  3. Der Verband ist ein eingetragener Verein. In diesem Rahmen nimmt der Verband Dienstleistungsfunktion für seine Mitglieder wahr.
  4. Der Sitz des Verbandes ist Halle/Saale.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck und Ziele des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, insbesondere mit nachfolgenden Aufgaben:
    • seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten 1n wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht zu beraten.
    • unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstigen Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten.
    • durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse bzw. den übrigen Medien zu halten.
    • zielgerichtete Unterweisungen und Schulungen zu technischen und betriebswirtschaftlichen Schwerpunkten durchzuführen.
    • den Informations- und Erfahrungsaustausch unter besonderer Berücksichtigung der Spezifik der Elektromontagebetriebe zu organisieren.
    • die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, Normung und Qualitätssicherung zu fördern.
    • die Mitgliedsbetriebe bei Problemen des Rechnungswesens und der Verwaltungsablauforganisation zu unterstützen.
    • für die Mitglieder des Verbandes Produkt- und Anwenderschulungen zu organisieren.
  2. Der Verband strebt keinerlei kartellrechtliche Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur den Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten.
    Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.
  3. Der Verband tritt für ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Handwerkerinnungen und anderen Interessenverbänden ein, pflegt mit diesen den Informations- und Gedankenaustausch.

 

§3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können alle Unternehmen werden, die die Bedingungen eines mittelständischen Elektromontagebetriebes erfüllen.
  3. Mitglieder dieses Verbandes können auch anderen Verbänden und Vereinigungen angehören.
  4. Die Mitgliedschaft setzt die schriftliche Anerkennung  der Satzung voraus. Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzung verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
    Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen
    • durch Erlöschen
    • durch Austritt, der 3 Monate vorher zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
    • durch förmliche Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes bzw. in besonderen Fällen durch die Mitgliederversammlung

    Eine Ausschließung kann vor allem dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Verbandes in erheblichen Maße oder wiederholt verstößt oder das Mitglied ohne Angabe von Gründen Beiträge für mindestens 6 Monate  nicht entrichtet hat oder das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät.  
  6. Gegen eine Entscheidung des   Vorstandes kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden.
    Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  8. Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und am Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
  9. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung im Rahmen der Aufgabenstellung des Verbandes.

 

 

§4

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verband ist finanziell unabhängig.
  2. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch den jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Einzelheiten, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen sind in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu beschließen.
    Es ist zulässig, Abstufungen der Beitragszahlung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn unterschiedliche Rechtsformen der Mitglieder oder gravierende Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder festzustellen sind.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  4. Es wird ein jährlicher Geschäftsbericht erarbeitet.

 

§5

Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind
    • die Mitgliederversammlung
      der Vorstand
      die Geschäftsführung

 

§6

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, über den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Ausschließung eines Mitglieds, über mögliche Wettbewerbsregeln des Verbandes und die Auflösung des Verbandes sowie die Verwendung seines Vermögens.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn 40%  der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  3. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der letzten 3 Monate vor Jahresende statt.

  4. Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder zu erfolgen.
  5. Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung ist bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
  6. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 der Beschlussfassung zustimmt.
  7. Grundsatzbeschlüsse zur Arbeit des Verbandes bedürfen der Zustimmung der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Protokolle zu führen. Sie sind von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder durch den Geschäftsführer zu unterschreiben. Dies gilt nicht für die Protokolle, die durch einen Notar errichtet werden.

 

§7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 ordentlichen Mitgliedern des Verbandes.
  2. Die Kandidaten für den Vorstand werden einzeln vorgeschlagen. Vorschlagberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des Verbandes.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Wahlmodus.
  4. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen wird der Verband durch den Vorstand und in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer geleitet und vertreten.
    Den Vorstand vertreten im Sinne des § 26 BGB jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§8

Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
  2. Er  vertritt den Verband im Rahmen der ihm durch die Mitgliederversammlung und Vorstand übertragenen Aufgaben allein. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen.

 

§9

Auflösung des Verbandes

    Die Auflösung des Verbandes kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.

    Die Auseinandersetzung hat nach den Vorschriften des BGB zu erfolgen. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es kann gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

     

§ 10

    Schiedsgericht

    Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des öffentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

    Dieses wird wie folgt gebildet:

    Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter unternehmen den Versuch der Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann, misslingt die Bestellung des Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Landgerichtes Halle, um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen.

    Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht zu suchen, wird durch die Satzung nicht berührt.

    Das Schiedsgerichtsverfahren soll durch eine vom Vorstand aufzustellende und der Mitgliederversammlung verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt werden.

    § 11

    Förderndes Mitglied

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Verbandes ideell und/oder materiell zu unterstützen.
  2. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder haben kein Anhörungsrecht.

 

 

Wörlitz, den 11.11.2004