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Satzung EMB e.V.


Satzung

„Verband der Elektromontagebetriebe e.V.“

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§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Verband der Elektromontagebetriebe e.V.“
  2. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss mittelständischer Elektromontagebetriebe der Länder Sachsen, Sachsen – Anhalt, Thüringen. Die Mitarbeit von Betrieben außerhalb dieser Länder ist möglich.
  3. Der Verband ist ein eingetragener Verein. In diesem Rahmen nimmt der Verband Dienstleistungsfunktion für seine Mitglieder wahr. 
  4. Der Sitz des Verbandes ist Halle/ Saale.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2

Zweck und Ziele des Verbandes

  1. Der Verband verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern, insbesondere mit nachfolgenden Aufgaben:
    • seine Mitglieder in sämtlichen beruflichen Angelegenheiten in wirtschaftlicher, rechtlicher und technischer Hinsicht zu beraten.
    • unlauteren Wettbewerb in der geschäftlichen Werbung und jeglicher sonstiger Ausprägung mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bekämpfen, sowie allen Verstößen gegen kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand entgegenzutreten.
    • durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse bzw. den übrigen Medien zu halten.
    • zielgerichtete Unterweisungen und Schulungen zu technischen und betriebwirtschaftlichen Schwerpunkten durchzuführen.
    • den Informations- und Erfahrungsaustausch unter besonderer Berücksichtigung der Spezifik der Elektromontagebetriebe zu organisieren.
    • die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, Normung und Qualitätssicherung zu fördern.
    • die Mitgliedsbetriebe bei Problemen des Rechnungswesens und der Verwaltungsablauforganisation zu unterstützen.
    • für die Mitglieder des Verbandes Produkt- und Anwenderschulungen zu organisieren.
  2. Der Verband strebt keinerlei kartellrechtliche Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur den Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten.
    Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht.
  3. Der Verband tritt für ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Handwerkerinnungen und anderen Interessenverbänden ein, pflegt mit diesen den Informations- und Gedankenaustausch.

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§ 3

Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Mitglieder können alle Unternehmen werden, die die Bedingungen eines mittelständischen Elektromontagebetriebes erfüllen.
  3. Mitglieder dieses Verbandes können auch anderen Verbänden und Vereinigungen angehören.
  4. Die Mitgliedschaft setzt die schriftliche Anerkennung der Satzung voraus.
    Die Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzung verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
    Die Aufnahme soll vor allem dann nicht abgelehnt werden, wenn der Anmeldende anderenfalls gegenüber Mitgliedern in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ungleich behandelt und unbillig einer Benachteiligung im Wettbewerb ausgesetzt würde.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen
    1. durch Erlöschen
    2. durch Austritt, der 3 Monate vorher zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann
    3. durch förmliche Ausschließung durch Beschluss des Vorstandes bzw. in besonderen Fällen durch die Mitgliederversammlung
    Eine Ausschließung kann vor allem dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Verbandes in erheblichen Maße oder wiederholt verstößt oder das Mitglied ohne Angabe von Gründen Beiträge für mindestens 6 Monate nicht entrichtet hat oder das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät.
  6. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes kann binnen 6 Wochen Einspruch eingelegt werden.
    Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  8. Die Mitglieder sind berechtigt, Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen und am Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
  9. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung, Beratung und Unterstützung im Rahmen der Aufgabenstellung des Verbandes.

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§ 4

Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verband ist finanziell unabhängig.
  2. Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch den jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden.
    Einzelheiten, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen sind in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu beschließen.
    Es ist zulässig, Abstufungen der Beitragszahlung vorzunehmen, insbesondere dann, wenn unterschiedliche Rechtsformen der Mitglieder oder gravierende Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder festzustellen sind.
  3. Die Mitglieder haben die Pflicht die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
  4. Es wird ein jährlicher Geschäftsbericht erarbeitet.

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§ 5

Organe des Verbandes

  1. Organe des Verbandes sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Geschäftsführung

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§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihr nach Gesetz oder dieser Satzung zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:
    1. Die Bestellung und Abberufung des Vorstands
    2. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
    3. Die Entlastung des Vorstands
    4. Die Festsetzung und Änderung der Beitragsordnung
    5. Die Zustimmung zu dem von dem Vorstand aufzustellenden
    6. Haushaltsplan des Verbandes für das künftige Geschäftsjahr
    7. Die Schiedsgerichtsordnung
    8. Mögliche Wettbewerbsregelungen des Vereins
    9. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,
    10. einen Einspruch gegen eine Entscheidung des Vorstandes gemäß § 3 Abs. 6
    11. die Verwendung des Vermögens des Vereins
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nach § 3 eine Stimme. Fördernde Mitglieder nach § 11 haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  3. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied nach § 3 schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied nach § 3 darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  4. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

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§ 6a

Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im vierten Kalenderquartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 4/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung).
  2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bevorzugt per E-Mail unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand gemäß Abs. 4 mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen Internetzugang verfügt, per einfachen Brief postalisch einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der E-Mail  bzw. des Briefes. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Abs. 1 Satz 2 fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per E-Mail oder schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie, die Aufnahme des Tagesordnungspunktes rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach § 2 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Sofern das Mitglied eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine sonstige Vereinigung ist, hat das Mitglied gegenüber dem Vorstand eine Person zu benennen, die das Mitglied vertritt.

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§ 6b

Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

  1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt, also Mitglieder nach § 3 und fördernde Mitglieder nach § 11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit zugelassen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell in einem den Mitgliedern mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum (nachfolgend Onlineverfahren). Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung an die Mitglieder bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte von dem Mitglied dem Vorstand gemäß § 6a Abs. 4 bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Eine gemischte Mitgliederversammlung (teilweise real, teilweise im Onlineverfahren) ist zulässig.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ist keiner der Vorstandsvorsitzenden anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagungsordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten (Mitglieder nach § 3) anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer bei dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Die Stimmabgabe in realen Mitgliederversammlungen erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (vgl. Abs. 7) – durch Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Abstimmung verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.
  7. Wahlen in realen Mitgliederversammlungen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt.
  8. Die Art und Weise der Stimmabgabe in Onlineverfahren bestimmt der Versammlungsleiter. Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen muss technisch gewährleistet sein, dass eine geheime Stimmabgabe im Onlineverfahren möglich ist.
  9. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit folgenden Inhalt zu erstellen: Art der Versammlung (real oder Onlineverfahren), Ort und Zeit der Versammlung, die teilnehmenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters  und des Protokollführers, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die gefassten Beschlüsse. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer (analog oder digital) zu unterschreiben. Es soll allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail innerhalb von vier Wochen übermittelt werden.
  10. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, können Beschlüsse
    1. Im Einverständnis aller stimmberechtigten Mitglieder auch ohne die Einhaltung der gesetzlichen satzungsmäßigen Vorschriften für die Einberufung und Ankündigung von Mitgliederversammlungen

         sowie

    1. außerhalb von Mitgliederversammlungen im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn sich alle stimmberechtigten Mitglieder mit der Durchführung des Umlaufverfahrens einverstanden erklären. Art und Weise der Durchführung sowie die Form des Umlaufverfahrens bestimmt der Vorstand.

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§7

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu 7 ordentlichen Mitgliedern des Verbandes.
  2. Die Kandidaten für den Vorstand werden einzeln vorgeschlagen. Vorschlagberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied des Verbandes.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Wahlmodus.
  4. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen wird der Verband durch den Vorstand und in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer geleitet und vertreten. Den Vorstand vertreten im Sinne des § 26 BGB jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

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§ 8

Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt.
  2. Er vertritt den Verband im Rahmen der ihm durch die Mitgliederversammlung und Vorstand übertragenen Aufgaben allein. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers werden von der Mitgliederversammlung vorgenommen.

 

§ 9

Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Auseinandersetzung hat nach den Vorschriften des BGB zu erfolgen.

Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es kann gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

§ 10

Schiedsgericht

Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet unter Ausschluss des öffentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

Dieses wird wie folgt gebildet:

Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter unternehmen den Versuch der Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann, misslingt die Bestellung des Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Landgerichtes Halle um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen.

Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht zu suchen, wird durch die Satzung nicht berührt.

Das Schiedsgerichtsverfahren soll durch eine vom Vorstand aufzustellende und der Mitgliederversammlung verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt werden.

 

§ 11

Förderndes Mitglied

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Verbandes ideell und/oder materiell zu unterstützen.
  2. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder haben kein Anhörungsrecht.

 

 

 

Ilsenburg, den 09.11.2022